Grundlage einer privaten Haftpflichtversicherung bildet der Anspruch auf Schadenersatz. Dieser wird im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt:„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderem zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. (§ 823 Abs. 1 BGB)
Auf diese Weise werden von der Versicherung die Personen-, Sach-, Vermögens- und Mietsachschäden gezahlt, die von der versicherten Person verursacht wurden. Gegen vorsätzlich hervorgerufene Schäden gibt es keinen Versicherungsschutz, denn die Versicherung zahlt nur bei Fahrlässigkeit. Darüber hinaus gilt die Haftpflichtversicherung nicht für Schäden, die durch bestimmte Risikofaktoren wie Hunde, Vermietungen von Immobilien oder Wasserschäden entstehen.
Wer über keine Haftpflichtversicherung verfügt, garantiert mit dem persönlichen Vermögen. Darunter versteht man nicht nur den Besitz von Haus und Grund, sondern auch das monatliche Einkommen, Sparanlagen und die Möbel. Auf Vermögen, welches erst nach dem zu verantworteten Schaden besorgt wurde, ist es möglich, ebenfalls zuzugreifen.
Wurde die Versicherung über eine Haftungsfrage informiert, wird sie dann überprüft, ob eine Schadenersatzverpflichtung vorhanden ist und in welcher Höhe sie stattfindet. Falls berechtigte Ansprüche bestehen, wird von der Versicherung die Wiedergutmachung des Schadens gezahlt. Darüber hinaus werden von der Versicherung die Verhandlungen und Kosten eines Prozesses übernommen.
In einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft oder in einem gemeinsam geführten Haushalt kann man den Partner beitragsfrei im Rahmen des Single-Tarifs mitversichern. Immer mitversichert sind Ehepartner, jedoch in einem anderen Tarif.
Haftpflichtversicherte Paare, die einen gemeinsamen Haushalt gründen möchten, sollten dies ihrer Versicherung mitteilen. In diesem Fall wird in der Regel die Fortsetzung von nur einem Vertrag, meistens dem älteren, empfohlen.
Unverheiratete Kinder, die bei den Eltern leben, sind in der Regel beitragsfrei mitversichert. Das ist auch während einer Berufsausbildung oder während des Bundeswehr- oder Zivildienstes gültig.
Personen, die auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz warten, sind bis zu einem Jahr nach Schulabschluss versichert. Das ist auch bei der Arbeitslosigkeit gültig, falls er beim Arbeitsamt dokumentiert wurde.
Eine private Haftpflichtversicherung besteht grundsätzlich auch im Ausland, allerdings gibt es bei jeder Versicherung eigene Regeln in Bezug auf die Geltungsdauer. Unsicherheiten sollten auf jeden Fall vor einem Auslandsaufenthalt geklärt werden. Personen, die allerdings ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen möchten, müssen sich an eine sesshafte Versicherung wenden.
Unabhängig davon, ob es bei dem Versicherten um eine Privatperson, eine aufsichtspflichtige Person oder um einen Inhaber oder Mieter eines Hauses oder einer Wohnung geht, werden durch die private Haftpflichtversicherung die Leistungen der gesetzlichen Haftpflicht abgedeckt.
Bei einigen privaten Versicherungen gibt es jedoch eine Ausnahme, falls man eine Einliegerwohnung vermietet. Wenn eine weitere Partei im Haus wohnt, sollte man mit seiner Versicherung Rücksprache halten.
Ist der Vertrag rechtskräftig, tritt auch der Versicherungsschutz in Kraft. Bei privaten Haftpflichtversicherungen sollte man mit keinen Wartezeiten rechnen.

