Wohngebäudeversicherung

Eine Wohngebäudeversicherung gilt für das im Versicherungsvertrag genau bezeichnete Gebäude und für alle dazugehörigen und auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude und Garagen. Dazu gehören auch alle Einbauten, wie beispielweise in der Küche bzw. im Bad, die fest in das Gebäude eingebaut sind und nicht vom Mieter nachfolgend integriert wurden. Die vom Mieter installierten Gegenstände werden in der Hausratversicherung versichert.

In der Wohngebäudeversicherung sind aber alle Zubehör versichert, die der Bequemlichkeit und der Instandhaltung des Gebäudes dienen. Das können Alarmanlagen, Antennen, Blumenkästen, Brennvorräte, Markisen oder Werkzeuge sein.

Man sollte auch die finanzielle Absicherung von Abbruch-, Aufräum-, Bewegungs- und Schutzarbeiten beachten, die bei einem Schadens entstehen und zu erheblichen Kosten führen können. Es ist ratsam, am besten eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen, die diese Kosten abdeckt.

Vermieter haben die Möglichkeit sich mit der Wohngebäudeversicherung auch gegen Mietausfälle abzusichern.

Darüber hinaus ist es möglich, zusätzliche Risiken wie Brand, Elementarschäden, Hagel ,Leitungswasser, Sturm und Überspannungsschäden zu speziellen Konditionen mitzuversichern.

Kein Versicherungsschutz

Gegen absichtlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden gibt es keinen Versicherungsschutz. Dies ist für alle Risiken gültig, die vorkommen können. Wenn ein Brand, ein Elementarschaden, ein Sturmschaden oder ein Wasserschaden als eigene Verschuldung festgestellt wird, gibt es keinen Schadenersatz von der Versicherung. Darüber hinaus gibt es keinen Versicherungsschutz gegen Schäden, die vor der Fertigstellung oder während eines Umbaus des Gebäudes entstehen. Ebenfalls alle die vom Mieter eingebrachten Gegenstände im Gebäude sind in einer Wohngebäudeversicherung nicht mitversichert. Diese sind nämlich in der Hausratversicherung versichert.

In der Regel werden auch keine Schäden durch Erdrutsche, Stürme oder Überschwemmunge ersetzt, falls man keine zusätzliche Versicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen wurde. Sturmschäden werden nur dann beachtet, wenn der Sturm wenigstens die Windstärke acht erreicht hat. Gegen Elementarschäden gibt es in der Regel nur dann Versicherungsschutz, falls keine Fahrlässigkeit bewiesen werden kann. Wenn man also bei Hagel, Regen oder Schnee ein Fenster versehentlich geöffnet gelassen wurde und dadurch ein Schaden in seiner Wohnung entstanden ist, dann zahlt die Versicherung nicht.

Kündigung

Generell ist es möglich, den Vertrag mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Vertragsende zu kündigen. Wenn man diese Frist verpasst, dann verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr.

Der Vertrag kann auch vorzeitig gekündigt werden, wenn es um eine Schadenfallkündigung geht. Die Versicherung muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Rechtschutzes einreichen. Allerdings ist auch der Versicherer berechtigt, frühzeitig aus dem Vertrag auszusteigen, falls er in einem Jahr wenigstens zwei Mal seiner Leistungspflicht nachlommen musste. Nach dem 25.6.1994 über fünf Jahre abgeschlossener Vertrag kann am Ende des fünften Versicherungsjahres und nach Ablauf der Frist jedes Jahr immer 3 Monate vor Jahresende gekündigt werden.